Mit Wirkung zum 26. August 2006 wurden die Voraussetzungen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten vom Gesetzgeber neu geregelt.
In den Personenkreis einzubeziehen sind neben dem pharmazeutischen und kaufmännischen Fachpersonal auch Auszubildende, sowie freie Mitarbeiter mit Datenzugriff. Bei Apotheken mit Filialbetrieben werden alle Beschäftigte als eine Einheit angesehen.
Apotheken, die unterhalb des Schwellenwertes liegen, sind zwar von der Pflicht zur Bestellung befreit, die Apothekenleitung muss jedoch "in anderer Weise" dafür Sorge tragen, dass die gesetzlichen Aufgaben eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfüllt werden.
Die Datenschutz-Experten von LAUER-FISCHER helfen Ihnen die Vorschriften umfassend, kompetent und einfach zu erfüllen.